Altes Haus, neue Besitzer: Diese Sanierungspflichten haben Erben

erstellt am 21.03.2025

Presseinformation der Verbraucherzentrale Bayern e.V. vom 18.03.2025


Bei Nichterfüllung drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro

Rund 430.000 Immobilien werden jedes Jahr in Deutschland vererbt. Die Mehrheit davon sind Eigentumswohnungen und Wohnhäuser. Wechselt – wie im Erbfall – der Eigentümer, entstehen Pflichten für den neuen Besitzer. Darunter: die Erfüllung energetischer Standards bei Heizung und Wärmedämmung. Nach dem Eigentümerwechsel haben die neuen Besitzer zwei Jahre Zeit, um die Vorgaben umzusetzen. Während Käufer sich dieser Tatsache in der Regel bewusst sind, trifft die Sanierungspflicht manche Erben vor allem älterer Ein- und Zweifamilienhäuser völlig unvorbereitet.

Austausch von Standardheizkesseln

Ein zentrales Element der Sanierungspflicht ist die Modernisierung veralteter Heizungen – auch in geerbten Immobilien. Standardheizkessel, die 30 Jahre oder älter sind, müssen ausgetauscht werden. Nur Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel dürfen weiter in Betrieb bleiben. „Beim Einbau einer neuen Heizung lohnt sich der Umstieg auf erneuerbare Energien, weil wir steigende Preise für Öl und Gas erwarten“, sagt Sigrid Goldbrunner, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Bayern.

Nachrüstpflichten bei der Wärmedämmung

Neben der Heizungsanlage spielt auch die Wärmedämmung eine zentrale Rolle: Erben müssen die oberste Geschossdecke oder die darüber liegende Dachfläche nachträglich dämmen. „Dies ist gut investiertes Geld“, sagt Goldbrunner. „Die Dämmung ist meist preisgünstig umzusetzen und verhindert, dass übermäßig Wärme verloren geht. Das spart nicht nur Heizkosten, auch die Wohnqualität wird mit wenig Aufwand erhöht.“ Ebenfalls gut gedämmt werden müssen laut Vorgabe Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen.

Förderung für die Sanierungspflicht

Für die Sanierung ihres Hauses können Erben Zuschüsse erhalten. Bei der Heizung unterstützt der Staat den Wechsel zu erneuerbaren Energien im Eigenheim mit bis zu 70 Prozent der Kosten. Für die nachträgliche Wärmedämmung ist ebenfalls eine Förderung möglich. „Wer unsicher ist, ob und wie ein geerbtes Haus unter die Sanierungspflicht fällt, wendet sich am besten an einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bayern“, rät Goldbrunner. „Dieser überprüft die baulichen Gegebenheiten und weiß, welche Maßnahmen notwendig sind, kennt mögliche Befreiungen und berät zu Förderungsmöglichkeiten.“

Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Die Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. 

Energie-Technologisches Zentrum Nordoberpfalz, Bernhard-Suttner-Str. 4 92637 Weiden; Tel. (0961) 480 29 29 0, E-Mail: info@etz-nordoberpfalz.de

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.


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